Besondere Vertragsbedingungen für den Wartungsdienst von Verkehrsabsicherung
Wartung von Verkehrsabsicherungen (Baustellen.NRW)
1. Geltungsbereich
Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge über Kontroll- und Wartungsleistungen an Verkehrsabsicherungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
2. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt Kontroll- und Wartungsleistungen gemäß den jeweils vereinbarten Leistungen sowie unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere der RSA und ZTV-SA.
Die Leistungen umfassen insbesondere Sichtkontrollen, Dokumentation sowie kleinere Instandsetzungsmaßnahmen.
Ein Anspruch auf vollständige Mängelbeseitigung besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Durchführung der Kontrollen
Die Durchführung und zeitliche Einteilung der Kontrollfahrten erfolgt durch den Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Intervalle.
Ein Anspruch auf feste Uhrzeiten besteht nicht.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
alle relevanten Unterlagen (z. B. Verkehrszeichenpläne) bereitzustellen
neue Baustellen rechtzeitig mitzuteilen
beendete Baustellen unverzüglich abzumelden
Unterbleibt eine Abmeldung, gelten die Leistungen weiterhin als beauftragt und werden entsprechend berechnet.
5. Zusatzleistungen
Zusätzliche Leistungen, insbesondere infolge von Sturm, Vandalismus, Unfällen oder sonstigen Ereignissen, werden gesondert nach Aufwand berechnet.
Dies gilt auch für Instandsetzungsarbeiten, die über übliche kleinere Maßnahmen hinausgehen.
6. Vergütung und Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt gemäß den vereinbarten Preisen.
Zusatzleistungen werden auf Stundenbasis je eingesetztem Mitarbeiter und je angefangener Stunde berechnet.
Zuschläge (z. B. für Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit) werden gesondert berechnet und sind kumulierbar.
Die Abrechnung erfolgt regelmäßig monatlich.
7. Leistungsnachweise
Die durch den Auftragnehmer erstellten Kontrollberichte gelten als Leistungsnachweis.
Diese werden digital bereitgestellt und können vom Auftraggeber eingesehen und heruntergeladen werden.
Sie gelten als anerkannt, sofern nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Bereitstellung schriftlich widersprochen wird.
8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Für die ordnungsgemäße Einrichtung und Verkehrssicherheit der Baustelle bleibt grundsätzlich der Auftraggeber bzw. dessen Auftraggeber verantwortlich.
Die Kontrollleistungen stellen eine Sichtprüfung dar und begründen keine dauerhafte Überwachungspflicht.
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
Soweit nicht anders vereinbart, werden die Leistungen auf unbestimmte Zeit erbracht.
Die Kündigung ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende möglich.
10. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
